Information und Engagement in Zeiten der Corona-Pandemie

Corona: Informationen für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige & Senioren
Informationen zu Covid-19 für AWO Seniorenzentren

Gerade verschärfen unsere Seniorenzentren die Besucherregelungen zum Schutze der pflegebedürftigen Bewohner*innen. Wir geben alles dafür, dass Corona-Infektionen in unseren Einrichtungen ausbleiben. Beschränkungen jeglicher Art sind für uns alle unangenehm und bürokratisch, aber wir setzen alles daran, die sozialen Kontakte trotz der steigenden Infektionszahlen zu ermöglichen. Die Besucherregeln können auf der Website der jeweiligen Einrichtung eingesehen oder in der Einrichtung erfragt werden.
Gesetzliche Sonderregelungen im Überblick

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es für krankenversicherte und pflegebedürftige Menschen sowie pflegenden Angehörigen zeitlich begrenzt unterschiedliche finanzielle Hilfen durch gesetzliche Änderungen.
Sie möchten einen schnellen Überblick haben, welche Möglichkeiten Ihnen bis wann zustehen?
Wir haben dazu eine ⇓Auflistung gemacht.
FFP2-Schutzmasken: Risikogruppen in Corona-Pandemiezeiten zusätzlich schützen

Um das Infektionsrisiko von Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren in der Corona-Pandemie-Winterzeit zu vermeiden, werden für krankenversicherte Personen 15 FFP2-Schutzmasken verteilt.
Sie möchten wissen ob Sie zu den Risikopersonen gehören und wie die Verteilung der Masken ablaufen wird? Wir geben Ihnen einen schnellen Überblick darüber!
Wir haben dazu eine ⇓Auflistung gemacht.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige stehen in der Zeit der Corona-Pandemie vor der Herausforderung, im Rahmen von reduzierten Kontakten alles unter einen Hut zu bekommen. Es gibt aber einige Erleichterungen, die wir nachfolgend aufführen.
Aufgrund der Schließungen von Tages-und Nachtpflegen gibt es für pflegende Angehörige eine zusätzliche Belastung. Deshalb ist es empfehlenswert, sich nicht vor der Inanspruchnahme von niedrigschwelliger Betreuungsangebote, ambulanter Pflege-und Betreuungsdienste, der Verhinderungspflege oder auch der Kurzzeitpflege zu scheuen.
Sollten pflegende An- oder Zugehörige wegen einer Erkrankung die Pflege nicht mehr übernehmen können, so zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen eine notwendige Verhinderungspflege. Dieser Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Eine Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist die pflegebedürftige Person mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet.
Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Dabei ist eine rückwirkende und generell kurzfristige Beantragung möglich. Die meisten Pflegekassen stellen dafür entsprechende Online-Formulare zur Verfügung, welche ausgefüllt, ausgedruckt und versendet werden können. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten einer erforderlichen Ersatzpflege für maximal 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage. Die Gesamtzeit kann dabei in einzelne Tage, aber auch Stunden aufgeteilt werden. Die Verhinderungspflege berechnet sich aus 28 Kalendertagen mit einer Gesamtsumme von 1.612 Euro.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Die Verhinderungspflege kann zum einen durch eine private, nicht erwerbsmäßig pflegende Person und zum anderen durch ambulante Pflegedienste zu Hause erbracht werden.
Die Kurzzeitpflege ist zur Überbrückung von Krisensituationen gedacht, wenn eine häusliche oder auch teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht. Sie ist bei Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch zu nehmen, wenn z.B. die Pflegebedürftigkeit kurzfristig zunimmt, Partner oder Zugehörige der pflegebedürftigen Person erkranken, oder anderweitig abwesend sind und deren Pflege und Versorgung sichergestellt werden muss. Der Antrag ist bei der Pflegekasse zu stellen. Eine rückwirkende und generell kurzfristige Beantragung ist möglich.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
In der Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI ist zu beachten, dass die Unterbringungs-, Verpflegungs- und Investitionskosten selbst finanziert werden müssen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag nach § 45 b Abs. 1 SGB XI im Wege der Kostenerstattung für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen.
Ein Entlastungsbetrag steht für sogenannte qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Menschen bei der Gestaltung ihres Alltags jeder pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 1-5 zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag ist Bestandteil der häuslichen Pflege, d. h. er ergänzt die Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege in der häuslichen Umgebung. Das Entlastungs- oder Betreuungsangebot ist ein vom jeweiligen Bundesland anerkanntes Angebot nach § 45 c SGB XI, teilweise auch „niedrigschwelliges Betreuungsangebot“ genannt.
Eine Beantragung vor Inanspruchnahme der Leistungen ist nicht erforderlich. Die Erstattung wird durch Vorlage der Nachweise der tatsächlich entstandenen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse beantragt. Viele Dienstleister rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Es stehen pro Monat bis zu 125 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleistungen. Eine Barauszahlung dieses Betrags ist nicht möglich.
Aufwendungen für folgende Leistungen können in im Rahmen der Entlastungsleistungen erstattet werden:
- Leistungen der Tages-oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der Verhinderungspflege.
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, im Pflegegrad 1 Unterstützung, wie Duschen, Waschen, Inkontinenzversorgung.
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI, z. B. Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (z. B. Gruppen für Menschen mit Demenz), Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehörige im häuslichen Bereich, familienentlastende Dienste.
- AWO-Pflegeberatung
- Agentur-AUiA: Agentur zur Vermittlung und zum Aufbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige. Die Angebote der Agentur-AUiA sind kostenlos. Beratungsgespräche können telefonisch, per E-Mail oder persönlich erfolgen, auf Wunsch auch bei Ihnen vor Ort.
- Ferner steht pflegenden Angehörigen auch eine Pflegeberatung oder auch die Teilnahme an einem Schulungskurs zu. Pflegekassen und Kommunen haben Beratungsangebote
- Praktische Anleitungen zur Pflege
- weitergehende Beratungsmöglichkeiten: Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt: kostenfreie Hotline unter (0800) 100 37 11 Beratungszeiten: Montag, Donnerstag und Freitag von 9-12 Uhr
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. bietet umfassende Informationen und Adressen zum Thema Demenz
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland bei Fragen zu Krankheiten und Behandlung
- Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen sowie Adressen von regionalen Selbsthilfegruppen
- Barrierefrei Leben e. V.
- Wohnberatung im Internet
- Kinder Pflege Netzwerk für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.
- Telefonseelsorge: kostenfreies Beratungstelefon rund um die Uhr: 0800 - 1110111 oder 1110222
- Deutscher Hospiz- und Palliativverband e. V.: Informationen zur Hospizarbeit
Weiterführende Hinweise und Links für Senioren und Menschen mit Pflegebedarf
» Entlastung für die Seele – Ein Ratgeber für pflegende Angehörige