Information und Engagement in Zeiten der Corona-Pandemie

Eine ältere Dame wird von einer Pflegerin betreut

Corona: Informationen für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige & Senioren

Informationen zu Covid-19 für AWO Seniorenzentren

Piktogramm Pflege

Gerade verschärfen unsere Seniorenzentren die Besucherregelungen zum Schutze der pflegebedürftigen Bewohner*innen. Wir geben alles dafür, dass Corona-Infektionen in unseren Einrichtungen ausbleiben. Beschränkungen jeglicher Art sind für uns alle unangenehm und bürokratisch, aber wir setzen alles daran, die sozialen Kontakte trotz der steigenden Infektionszahlen zu ermöglichen. Die Besucherregeln können auf der Website der jeweiligen Einrichtung eingesehen oder in der Einrichtung erfragt werden.

» Hier gibt es Informationen der Landesregierung zum Besucherbetrieb und einzuhaltende Maßnahmen entsprechend der aktuellen Regelungen der Eindämmungsverordnung.

Gesetzliche Sonderregelungen im Überblick

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es für krankenversicherte und pflegebedürftige Menschen sowie pflegenden Angehörigen zeitlich begrenzt unterschiedliche finanzielle Hilfen durch gesetzliche Änderungen.

Sie möchten einen schnellen Überblick haben, welche Möglichkeiten Ihnen bis wann zustehen?

Wir haben dazu eine ⇓Auflistung gemacht.

FFP2-Schutzmasken: Risikogruppen in Corona-Pandemiezeiten zusätzlich schützen

Um das Infektionsrisiko von Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren in der Corona-Pandemie-Winterzeit zu vermeiden, werden für krankenversicherte Personen 15 FFP2-Schutzmasken verteilt.

Sie möchten wissen ob Sie zu den Risikopersonen gehören und wie die Verteilung der Masken ablaufen wird? Wir geben Ihnen einen schnellen Überblick darüber!

Wir haben dazu eine ⇓Auflistung gemacht.

Unterstützung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige stehen in der Zeit der Corona-Pandemie vor der Herausforderung, im Rahmen von reduzierten Kontakten alles unter einen Hut zu bekommen. Es gibt aber einige Erleichterungen, die wir nachfolgend aufführen.

Verhinderungspflege

Aufgrund der Schließungen von Tages-und Nachtpflegen gibt es für pflegende Angehörige eine zusätzliche Belastung. Deshalb ist es empfehlenswert, sich nicht vor der Inanspruchnahme von niedrigschwelliger Betreuungsangebote, ambulanter Pflege-und Betreuungsdienste, der Verhinderungspflege oder auch der Kurzzeitpflege zu scheuen.

Sollten pflegende An- oder Zugehörige wegen einer Erkrankung die Pflege nicht mehr übernehmen können, so zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen eine notwendige Verhinderungspflege. Dieser Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Eine Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist die pflegebedürftige Person mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet.

Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Dabei ist eine rückwirkende und generell kurzfristige Beantragung möglich. Die meisten Pflegekassen stellen dafür entsprechende Online-Formulare zur Verfügung, welche ausgefüllt, ausgedruckt und versendet werden können. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten einer erforderlichen Ersatzpflege für maximal 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage. Die Gesamtzeit kann dabei in einzelne Tage, aber auch Stunden aufgeteilt werden. Die Verhinderungspflege berechnet sich aus 28 Kalendertagen mit einer Gesamtsumme von 1.612 Euro.

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Die Verhinderungspflege kann zum einen durch eine private, nicht erwerbsmäßig pflegende Person und zum anderen durch ambulante Pflegedienste zu Hause erbracht werden.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist zur Überbrückung von Krisensituationen gedacht, wenn eine häusliche oder auch teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht. Sie ist bei Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch zu nehmen, wenn z.B. die Pflegebedürftigkeit kurzfristig zunimmt, Partner oder Zugehörige der pflegebedürftigen Person erkranken, oder anderweitig abwesend sind und deren Pflege und Versorgung sichergestellt werden muss. Der Antrag ist bei der Pflegekasse zu stellen. Eine rückwirkende und generell kurzfristige Beantragung ist möglich.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

In der Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI ist zu beachten, dass die Unterbrin­gungs-, Verpflegungs- und Investitionskosten selbst finanziert werden müssen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den ihnen zustehenden Entlas­tungsbetrag nach § 45 b Abs. 1 SGB XI im Wege der Kostenerstattung für Leistun­gen der Kurzzeitpflege einsetzen.

Entlastungsbetrag

Ein Entlastungsbetrag steht für sogenannte qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger so­wie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebe­dürftigen Menschen bei der Gestaltung ihres Alltags jeder pflegebedürfti­gen Person mit Pflegegrad 1-5 zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag ist Bestandteil der häuslichen Pflege, d. h. er ergänzt die Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege in der häuslichen Umge­bung. Das Entlastungs- oder Betreuungsangebot ist ein vom jeweiligen Bundesland anerkanntes Angebot nach § 45 c SGB XI, teilweise auch „niedrigschwelliges Be­treuungsangebot“ genannt.

Eine Beantragung vor Inanspruchnahme der Leistungen ist nicht erforderlich. Die Erstattung wird durch Vorlage der Nachweise der tatsächlich entstandenen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse bean­tragt. Viele Dienstleister rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Es stehen pro Monat bis zu 125 Euro zur Verfügung. Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Aufwendungen für zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleis­tungen. Eine Barauszahlung dieses Betrags ist nicht möglich.

Aufwendungen für folgende Leistungen können in im Rahmen der Entlastungs­leistungen erstattet werden:

  • Leistungen der Tages-oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der Verhinde­rungspflege.
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstver­sorgung, im Pflegegrad 1 Unterstützung, wie Duschen, Waschen, Inkonti­nenzversorgung.
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI, z. B. Betreuungsgruppen für Men­schen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (z. B. Gruppen für Menschen mit Demenz), Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehörige im häuslichen Bereich, familienentlastende Dienste.
AWO-Hilfeangebote für pflegende Angehörige

 

Weiterführende Hinweise und Links für Senioren und Menschen mit Pflegebedarf

» Entlastung für die Seele – Ein Ratgeber für pflegende Angehörige